Familienplanung
Einer der vielen schönen Aspekte der Familienplanung ist es, dass sie auf ganz natürlichem Wege verwirklicht wird. Das gilt zumindest für den Optimalfall, der bekanntlich nicht immer eintritt. Paare, die Probleme mit der Empfängnis auf natürlichem Wege haben, greifen deswegen im öfter zur künstlichen Befruchtung, die zwar aufgrund ihrer wissenschaftlich-technischen Methode nur wenig romantisch klingt, aber letztendlich einem viel größeren Zweck dient, nämlich der langersehnten Schwangerschaft und schließlich der Geburt eines neuen Menschen.
Am Anfang: nichts überstürzen
Das Thema künstliche Befruchtung sollte erst wirklich dann angegangen werden, wenn es als praktisch erwiesen gilt, dass eine Schwangerschaft auf normalem Wege nicht oder so gut wie nicht möglich nicht. Dies gilt allerdings nur für normale Paare; bei alleinstehenden Frauen oder Frauen in gleichgeschlechtlicher Beziehung gestaltet sich die Ausgangslage natürlich entscheidend anders. Hier ist die künstliche Befruchtung häufig der einzig gangbare Weg, um den Traum vom Nachwachs wahr werden zu lassen. In diesem Fall muss allerdings die rechtliche Lage beachtet werden, die sich in Deutschland – wie so oft – nicht ganz unkompliziert darstellt. Um diese trotzdem zu verstehen, ist zunächst ein Blick auf die beiden rechtlichen Arten der künstlichen Befruchtung vonnöten.
Der große Unterschied: homolog und heterolog
Generell wird zwischen homologer und heterologer Insemination unterschieden. Bei der homologen Variante wird die Frau von den Spermien des eigenen Partners befruchtet, was die rechtliche Lage denkbar einfach gestaltet – abgesehen von der Befruchtungsmethode handelt es sich schließlich um eine ganz normale Schwangerschaft. Schwieriger ist es bei der Inanspruchnahme von Fremdsamen, etwa durch eine Samenbank. Diese Methode betrifft alleinstehende oder lesbische Frauen, aber auch Frauen mit zeugungsunfähigem Partner. Willigt Letzterer in den Prozess ein, gilt er rechtlich als Vater des erwarteten Kindes. Hinzu kommt allerdings, dass die Anonymität von Samenspendern zugunsten des Kindes schon seit Jahren abgeschafft wurde. Dies kann unter Anderem zu einer Belastung des Familienlebens führen, darüber hinaus natürlich auch zu Unterhaltungsforderungen und damit verbundenen gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Kosten und Krankenkasse: Veränderung zum Negativen
Die Gesundheitsreform im Jahr 2004 hatte einen starken Einbruch der künstlichen Familienplanung zur Folge. Grund dafür war eine deutliche Verringerung der Kostenbeteiligung seitens der Kassen, die ursprünglich die vollen Kosten für bis zu vier Befruchtungsversuche übernahmen, fortan aber nur noch die Hälfte der Kosten von maximal drei Versuchen. Um zumindest diese Beteiligung beanspruchen zu können, muss das Ehepaar verheiratet und älter als 25 Jahre sein; die Frau darf zudem nicht älter als 40 sein. Auch muss erwiesen sein, dass eine Schwangerschaft auf natürlichem Wege nicht möglich ist und bereits hinreichend zu erreichen versucht wurde. Werden diese Anforderungen erfüllt, steht der Inanspruchnahme der modernen Familienplanung nichts mehr im Wege, wobei all dies ausschließlich für die homologe Insemination gilt.